Quelle: Leserzuschrift von Wolfgang Magg, Augsburg, 15.7.2018
Anmerkungen zur Baumfällung am Herrenbach am Dienstag, den 29. Mai 2018, hier: zu den Terminierungen des Genehmigungsverfahrens und inhaltlich zu den Gutachten
Die Anträge und Genehmigungen zur artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sind zeitlich knapp erfolgt. Der Erstantrag der Stadt bei der Regierung von Schwaben ist vom 25. Mai 2018.
Das identische Datum trägt das dort angeführte Gutachten der Landschaftsarchitekten Eger und Partner: „Gewässerunterhalt am Herrenbach zwischen Friedberger Straße und Reichenberger Straße – Artenschutzfachliche Stellungnahmen zur Teilrodung des Gehölzbestands am Herrenbach“, wobei nicht zu erkennen ist, inwieweit dieses Datum die gutachterliche Tätigkeit angibt – mit einem Schriftsatz von fast 40 Seiten. Dieses Gutachten beruft sich wiederum auf ein Untergutachten der Diplombiologin Anika Lustig; mit dem Hinweis „Stand 25.5.18“.
Es ist schwer nachvollziehbar, dass von Freitag, 25.5.18, bis Montag, 28.5.18 (Datum des Bescheids der Regierung von Schwaben) die insgesamt 40 Seiten Gutachten über das Wochenende bei der Regierung von Schwaben eine entsprechende Würdigung erfahren haben können.
Um so überraschender sind die Ausführungen der Artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vom 28.5.18 zu den erheblichen Auflagen unter (2) zu den Fledermäusen (2.4 – 2.15), wie sie von der Stadt in dieser kurzen Frist von Montag auf Dienstag nie zu erfüllen gewesen wären.
Ich bin selbst täglich im fraglichen Zeitraum den Herrenbachabschnitt abgelaufen; eine entsprechende Aktivität habe ich nicht beobachtet; sie wäre auch in der kurzen Frist nicht durchführbar gewesen. Dies hätte auch allen Beteiligten klar gewesen sein müssen. Auf den von der Stadt durch die Regierung von Schwaben dort angeforderten Bericht (Frist 4 Wochen) über die tatsächlich festgestellten Fledermausvorkommen bzw. die Darlegung der Ergebnisse in Folge der Erfüllung der Auflagen bin ich gespannt.
Dem Antrag der Stadt an die Regierung von Schwaben lag unter dem Titel „Gewässerunterhalt usw.“ das oben angeführte Gutachten von Eger und Partner bei. Neben Berücksichtigung der Population von Vögeln, Kleinsäugern und Reptilien nimmt die Betrachtung der Situation der Fledermäuse breiten Raum ein. Es werden sechs Arten als am Herrenbach vorkommend aufgeführt: der Abendsegler Nyctalus noctula, die Rauhautfledermaus Eptesicus nilssonii, die Wasserfledermaus Myotis daubentoni, die Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii, die Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus und die Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus.
Das Gutachten stellt fest, dass alle benannten Arten, in mehr oder starkem Maße, in ihrem Bestand gefährdet sind, bis zum Hinweis auf die Rote Liste. Nach einer Beschreibung der Lage der Einzelart folgt jeweils eine pauschale Zusammenfassung nach den Kriterien „Schädigungsverbot“, „Störungsverbot“ und „Tötungsverbot“. Dem folgt die Zuordnung, ob die „Fachliche Ausnahmevoraussetzung“ erfüllt sei, d.h. ob die Einschränkungen durch einschlägige Naturschutzgesetze hier keine Gültigkeit hätten.
Überraschender Weise sind diese „Fachlichen Ausnahmevoraussetzungen“ bei jeder der aufgeführten Fledermausarten „erfüllt“, d.h. die Tiere können gestört, geschädigt und getötet werden; wo doch bei der Einzelbetrachtung z.B. bei Wasserfledermaus, Mückenfledermaus und Abendsegler das Schädigungsverbot lt. Gutachter gilt, und bei der Rauhautfledermaus das Störungsverbot. Man fragt sich, ob der Gutachter 1 und 2 nicht zusammenzählen kann, oder ob die Ausnahme vom Tötungsverbot immer gilt, wenn in einem Punkt eine minder schlimme Behandlung erfolgen darf? (Ähnliches findet sich im Untergutachten durch die Diplombiologin.)
So zeigt sich, dass weder aus der Terminlage bezüglich Gutachten, Untergutachten, Anträgen und Genehmigungen noch inhaltlich aus den Gutachten selbst ein stimmiges Bild gewonnen werden kann. Man möchte pauschal sagen, dass wohl durch die Fällung von 34 Bäumen am Kanal (jetzt sollen es 27 gewesen sein) kein gefährlicher Eingriff gegenüber der Fledermauspopulation vorliege, aber wie ist das wohl bei 97 Bäumen? Dazu äußert sich der Gutachter wie folgt: „Es ist nicht auszuschließen, dass gegebenenfalls nachfolgende (Rodungs-) Maßnahmen nicht nur ergänzende Folgewirkungen nach sich ziehen können, sondern auch zu einer grundlegend abweichenden Beurteilung führen können.“
Aktuell möchte die Stadt am Mittwoch, den 18. Juli 2018, eine Prüfung der Bäume und des Wurzelwerks vornehmen lassen. Sollte die Stadt damit die Erfüllung der Auflagen vom 28. Mai meinen, dann ist die Berichtfristsetzung durch die Regierung von Schwaben um über drei Wochen überschritten. Wie den Zeitungsberichten zu entnehmen ist, handelt es sich bei der neuerlichen Überprüfung weniger um die betroffene Tierwelt; eher um bautechnische Fragen. WOTAN, 15.7.18
Zuletzt aktualisiert: 3. Februar 2020 von baumallianz
Fledermäuse am Herrenbach
Quelle: Leserzuschrift von Wolfgang Magg, Augsburg, 15.7.2018
Anmerkungen zur Baumfällung am Herrenbach am Dienstag, den 29. Mai 2018, hier: zu den Terminierungen des Genehmigungsverfahrens und inhaltlich zu den Gutachten
Die Anträge und Genehmigungen zur artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung sind zeitlich knapp erfolgt. Der Erstantrag der Stadt bei der Regierung von Schwaben ist vom 25. Mai 2018.
Das identische Datum trägt das dort angeführte Gutachten der Landschaftsarchitekten Eger und Partner: „Gewässerunterhalt am Herrenbach zwischen Friedberger Straße und Reichenberger Straße – Artenschutzfachliche Stellungnahmen zur Teilrodung des Gehölzbestands am Herrenbach“, wobei nicht zu erkennen ist, inwieweit dieses Datum die gutachterliche Tätigkeit angibt – mit einem Schriftsatz von fast 40 Seiten. Dieses Gutachten beruft sich wiederum auf ein Untergutachten der Diplombiologin Anika Lustig; mit dem Hinweis „Stand 25.5.18“.
Es ist schwer nachvollziehbar, dass von Freitag, 25.5.18, bis Montag, 28.5.18 (Datum des Bescheids der Regierung von Schwaben) die insgesamt 40 Seiten Gutachten über das Wochenende bei der Regierung von Schwaben eine entsprechende Würdigung erfahren haben können.
Um so überraschender sind die Ausführungen der Artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vom 28.5.18 zu den erheblichen Auflagen unter (2) zu den Fledermäusen (2.4 – 2.15), wie sie von der Stadt in dieser kurzen Frist von Montag auf Dienstag nie zu erfüllen gewesen wären.
Ich bin selbst täglich im fraglichen Zeitraum den Herrenbachabschnitt abgelaufen; eine entsprechende Aktivität habe ich nicht beobachtet; sie wäre auch in der kurzen Frist nicht durchführbar gewesen. Dies hätte auch allen Beteiligten klar gewesen sein müssen. Auf den von der Stadt durch die Regierung von Schwaben dort angeforderten Bericht (Frist 4 Wochen) über die tatsächlich festgestellten Fledermausvorkommen bzw. die Darlegung der Ergebnisse in Folge der Erfüllung der Auflagen bin ich gespannt.
Dem Antrag der Stadt an die Regierung von Schwaben lag unter dem Titel „Gewässerunterhalt usw.“ das oben angeführte Gutachten von Eger und Partner bei. Neben Berücksichtigung der Population von Vögeln, Kleinsäugern und Reptilien nimmt die Betrachtung der Situation der Fledermäuse breiten Raum ein. Es werden sechs Arten als am Herrenbach vorkommend aufgeführt: der Abendsegler Nyctalus noctula, die Rauhautfledermaus Eptesicus nilssonii, die Wasserfledermaus Myotis daubentoni, die Weißrandfledermaus Pipistrellus kuhlii, die Mückenfledermaus Pipistrellus pygmaeus und die Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus.
Das Gutachten stellt fest, dass alle benannten Arten, in mehr oder starkem Maße, in ihrem Bestand gefährdet sind, bis zum Hinweis auf die Rote Liste. Nach einer Beschreibung der Lage der Einzelart folgt jeweils eine pauschale Zusammenfassung nach den Kriterien „Schädigungsverbot“, „Störungsverbot“ und „Tötungsverbot“. Dem folgt die Zuordnung, ob die „Fachliche Ausnahmevoraussetzung“ erfüllt sei, d.h. ob die Einschränkungen durch einschlägige Naturschutzgesetze hier keine Gültigkeit hätten.
Überraschender Weise sind diese „Fachlichen Ausnahmevoraussetzungen“ bei jeder der aufgeführten Fledermausarten „erfüllt“, d.h. die Tiere können gestört, geschädigt und getötet werden; wo doch bei der Einzelbetrachtung z.B. bei Wasserfledermaus, Mückenfledermaus und Abendsegler das Schädigungsverbot lt. Gutachter gilt, und bei der Rauhautfledermaus das Störungsverbot. Man fragt sich, ob der Gutachter 1 und 2 nicht zusammenzählen kann, oder ob die Ausnahme vom Tötungsverbot immer gilt, wenn in einem Punkt eine minder schlimme Behandlung erfolgen darf? (Ähnliches findet sich im Untergutachten durch die Diplombiologin.)
So zeigt sich, dass weder aus der Terminlage bezüglich Gutachten, Untergutachten, Anträgen und Genehmigungen noch inhaltlich aus den Gutachten selbst ein stimmiges Bild gewonnen werden kann. Man möchte pauschal sagen, dass wohl durch die Fällung von 34 Bäumen am Kanal (jetzt sollen es 27 gewesen sein) kein gefährlicher Eingriff gegenüber der Fledermauspopulation vorliege, aber wie ist das wohl bei 97 Bäumen? Dazu äußert sich der Gutachter wie folgt: „Es ist nicht auszuschließen, dass gegebenenfalls nachfolgende (Rodungs-) Maßnahmen nicht nur ergänzende Folgewirkungen nach sich ziehen können, sondern auch zu einer grundlegend abweichenden Beurteilung führen können.“
Aktuell möchte die Stadt am Mittwoch, den 18. Juli 2018, eine Prüfung der Bäume und des Wurzelwerks vornehmen lassen. Sollte die Stadt damit die Erfüllung der Auflagen vom 28. Mai meinen, dann ist die Berichtfristsetzung durch die Regierung von Schwaben um über drei Wochen überschritten. Wie den Zeitungsberichten zu entnehmen ist, handelt es sich bei der neuerlichen Überprüfung weniger um die betroffene Tierwelt; eher um bautechnische Fragen. WOTAN, 15.7.18
Kategorie: Presseartikel Tags: Artenschutz, Eger und Partner, Fledermaus, Herrenbach, Regierung von Schwaben
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