Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „Baum-Allianz Augsburg“, mit der Eintragung im Vereinsregister dann mit dem Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Augsburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes (AO § 52, Absatz 8) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Absatz 25). Zum Erreichen der Zwecke setzt sich der Verein insbesondere für den Erhalt und den Ausbau des Baumbestandes ein. Besonders im innerstädtischen Bereich stellen Bäume eine wichtige „Lungenfunktion“ dar. Sie sind ein wesentlicher Aspekt des Lebensraums der Bürger. Darüberhinaus sind sie integraler Bestandteil der Stadtentwicklung. Dabei sieht es der Verein als Aufgabe an, Bürger zur Beteiligung und Mitarbeit am Schutz, Pflege und weiterem Ausbau des Baumbestandes zu motivieren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Mitwirken bzw. Durchführen von kulturellen bzw. dem Satzungszweck dienlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Versammlungen, Workshops, Praktika, Studienfahrten und weiteren Bildungsveranstaltungen
Vermittlung von Informationen, Kontakten und Diensten, die für die Realisierung vorgenannter Vorhaben erforderlich sind
Veröffentlichung von Publikationen
Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen
Schaffung und Unterhaltung von geeigneten Räumlichkeiten
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt. Juristische Personen und Personenvereinigungen benennen jeweils eine ihnen angehörende natürliche Person als Ansprechpartner und Interessenvertreter im Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes, sind aber von einer Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November des jeweiligen Jahres, mit Wirksamkeit zum Ende des Geschäftsjahres
durch Ausschluß
Der Ausschluß kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluß kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung desselben weder evtl. einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4a Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages legt jedes Mitglied selber fest, dabei darf jedoch ein Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
Der Mindestbeitrag beträgt:
• für Firmen, Institutionen, Einrichtungen: 60,00 EUR jährlich,
• für Einzelmitglieder und Privatpersonen: 30,00 EUR jährlich
• für Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger, usw.: 15,00 EUR jährlich
Die Zahlung erfolgt im Regelfall durch eine Einzugsermächtigung. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und abgebucht.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Arbeitsbereiche
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern sowie den Ansprechpartnern der juristischen Personen und Personenvereinigungen. Durch schriftliche Erklärung kann das Stimmrecht übertragen werden. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
Der Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entlastung, Neuwahl und ggf. Abberufung der Vorstände und der Leitung der Arbeitsbereiche
Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstands und der Arbeitsbereiche
Beschlußfassung über die Jahresplanung
Wahl eines Kassenprüfers
Ernennung von Ehrenmitgliedern
Satzungsänderungen
Auflösen des Vereins
Sonstige grundsätzliche Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn ihrer Sitzung ein zweiköpfiges Leitungsteam. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Leitungsteam unterzeichnet und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Einzelmitglieder bzw. Ansprechpartner verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll abzufassen und den Mitgliedern zuzustellen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
Wählbar ist jedes Vereinsmitglied.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Wahl des jeweils neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand durch Beschluß aus der Mitte der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Restdauerder Wahlperiode des Vorstandes benennen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über Anschaffungen und sonstige Zuwendungen; bei Einzelausgaben über 2.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Rechnungslegung wird einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorlegt und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aussprechen kann. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Die Arbeitsbereiche
Für die verschiedenen Arbeitsbereiche des Vereins wird auf der Mitgliederversammlung je eine Leitung gewählt. Die Leitung der jeweiligen Arbeitsbereiche führt die Geschäfte des Arbeitsbereichs in Abstimmung mit dem Vorstand und den anderen Arbeitsbereichen. Geschäfte über 200,00 Euro bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Die Verantwortlichen für die Arbeitsbereiche bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Auflösung ist nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen und anwesenden Stimmen möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 2 genannten und vom Finanzamt bestätigten Zweck gemäß §52 Abs 2 Nr. 1-25 der Abgabenordnung.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Vereinssatzung wurde am 22. Juni 2018 in Augsburg von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Satzung
Satzung der Baum-Allianz Augsburg e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes (AO § 52, Absatz 8) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Absatz 25). Zum Erreichen der Zwecke setzt sich der Verein insbesondere für den Erhalt und den Ausbau des Baumbestandes ein. Besonders im innerstädtischen Bereich stellen Bäume eine wichtige „Lungenfunktion“ dar. Sie sind ein wesentlicher Aspekt des Lebensraums der Bürger. Darüberhinaus sind sie integraler Bestandteil der Stadtentwicklung. Dabei sieht es der Verein als Aufgabe an, Bürger zur Beteiligung und Mitarbeit am Schutz, Pflege und weiterem Ausbau des Baumbestandes zu motivieren.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Mitwirken bzw. Durchführen von kulturellen bzw. dem Satzungszweck dienlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Versammlungen, Workshops, Praktika, Studienfahrten und weiteren Bildungsveranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt. Juristische Personen und Personenvereinigungen benennen jeweils eine ihnen angehörende natürliche Person als Ansprechpartner und Interessenvertreter im Verein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich einzureichen.
Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes, sind aber von einer Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft endet:
Der Ausschluß kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluß kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung desselben weder evtl. einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4a Mitgliedsbeiträge
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages legt jedes Mitglied selber fest, dabei darf jedoch ein Mindestbeitrag nicht unterschritten werden.
Der Mindestbeitrag beträgt:
• für Firmen, Institutionen, Einrichtungen: 60,00 EUR jährlich,
• für Einzelmitglieder und Privatpersonen: 30,00 EUR jährlich
• für Schüler, Studenten, Sozialhilfeempfänger, usw.: 15,00 EUR jährlich
Die Zahlung erfolgt im Regelfall durch eine Einzugsermächtigung. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und abgebucht.
§ 5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern sowie den Ansprechpartnern der juristischen Personen und Personenvereinigungen. Durch schriftliche Erklärung kann das Stimmrecht übertragen werden. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit mindestens vierwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
Der Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn ihrer Sitzung ein zweiköpfiges Leitungsteam. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Leitungsteam unterzeichnet und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Einzelmitglieder bzw. Ansprechpartner verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll abzufassen und den Mitgliedern zuzustellen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Wählbar ist jedes Vereinsmitglied.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, wobei die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Wahl des jeweils neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand durch Beschluß aus der Mitte der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Restdauerder Wahlperiode des Vorstandes benennen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über Anschaffungen und sonstige Zuwendungen; bei Einzelausgaben über 2.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Rechnungslegung wird einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorlegt und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aussprechen kann. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Die Arbeitsbereiche
Für die verschiedenen Arbeitsbereiche des Vereins wird auf der Mitgliederversammlung je eine Leitung gewählt. Die Leitung der jeweiligen Arbeitsbereiche führt die Geschäfte des Arbeitsbereichs in Abstimmung mit dem Vorstand und den anderen Arbeitsbereichen. Geschäfte über 200,00 Euro bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstands. Die Verantwortlichen für die Arbeitsbereiche bilden zusammen mit dem Vorstand den erweiterten Vorstand.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Auflösung ist nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen und anwesenden Stimmen möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 2 genannten und vom Finanzamt bestätigten Zweck gemäß §52 Abs 2 Nr. 1-25 der Abgabenordnung.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Vereinssatzung wurde am 22. Juni 2018 in Augsburg von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Augsburg, den 22. Juni 2018