Satzung

Registereintrag: Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: Amtsgericht Augsburg
Registernummer: VR 202142
Online-Einsicht: handelregister.de

Satzung der Baum-Allianz Augsburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen „Baum-Allianz Augsburg“, mit der Eintragung im Vereinsregister dann mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Augsburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes (AO § 52, Absatz 8) und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Absatz 25). Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Der Erziehung und Volksbildung, um ökologisches Verständnis zu erreichen,
  • Der Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
  • Des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der einschlägigen Gesetze,
  • Der Heimat- und Denkmalspflege, z.B. bei Baumpflanzungen vor denkmalgeschützten Gebäuden,
  • Der Einhaltung des Klima-, Umwelt- und Verbraucherschutzrechtes, insbesondere im Sinne der Augsburger Baumschutzverordnung und der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Stadtwald Augsburg“ sowie im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Land Bayern, des Umweltschutzes einschließlich des Klima-, Umwelt- und Verbraucherschutzrechtes der Europäischen Union.

Zum Erreichen der Zwecke setzt sich der Verein insbesondere für den Erhalt und den Ausbau des Baumbestandes ein. Bäume stellen eine wichtige „Lungenfunktion“ dar. Sie sind ein wesentlicher Aspekt des Lebensraums der Bürger. Darüber hinaus sind sie integraler Bestandteil der Stadtentwicklung. Dabei sieht es der Verein als Aufgabe an, Bürger zur Beteiligung und Mitarbeit am Schutz, Pflege und weiterem Ausbau des Baumbestandes zu motivieren.

§ 2a Räumlicher Tätigkeitsbereich 

Der Verein verfolgt seine Zwecke und Aufgaben ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Augsburg. Hierzu gehört das gesamte Stadtgebiet mit dem dazugehörigen Stadtwald.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Mitwirken bzw. Durchführen von kulturellen bzw. dem Satzungszweck dienlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellungen, Versammlungen, Workshops, Praktika, Studienfahrten, Baumtouren und weiteren Bildungsveranstaltungen.

  • Vermittlung von Informationen, Kontakten und Diensten, die für die Realisierung vorgenannter Vorhaben erforderlich sind.
  • Veröffentlichung von Publikationen.
  • Zusammenarbeit mit und Unterstützung von Vereinigungen, die ähnliche Ziele verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 6) der Vereinigung erhalten. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person oder Personengesellschaft werden, welche die Zielsetzungen des Vereins unterstützt. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Juristische Personen und Personenvereinigungen benennen jeweils eine ihnen angehörende natürliche Person als Ansprechpartner und Interessenvertreter im Verein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Vereinsmitgliedes, sind aber von einer Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit
  • durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November des jeweiligen Jahres, mit Wirksamkeit zum Ende des Geschäftsjahres
  • durch Ausschluss

Der Ausschluss kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zu Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung desselben weder evtl. einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4a Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.

Die Mitglieder unterstützen die Ziele der Baum-Allianz Augsburg e.V. Sie zahlen den in der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.

Hat ein Mitglied seinen Mitglieder-Beitrag bei Fälligkeit nicht gezahlt und ist es auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Vorstands von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind.

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 § 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern sowie den Ansprechpartnern der juristischen Personen und Personenvereinigungen. Durch schriftliche Erklärung kann das Stimmrecht übertragen werden. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder per E-Mail mit mindestens zweiwöchiger Einladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entlastung, Neuwahl und ggf. Abberufung der Vorstände
  2. Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstands
  3. Beschlussfassung über die Jahresplanung
  4. Wahl eines Kassenprüfers
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  6. Satzungsänderungen
  7. Auflösung des Vereins
  8. Sonstige grundsätzliche Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung bestimmt zu Beginn ihrer Sitzung ein zweiköpfiges Leitungsteam. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches vom Leitungsteam unterzeichnet und den Mitgliedern zugänglich gemacht wird.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen jedoch mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Einzelmitglieder bzw. Ansprechpartner verlangen. Über die Mitgliederversammlung ist ein von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnendes Protokoll abzufassen und den Mitgliedern zuzustellen. 

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

Wählbar ist jedes Vereinsmitglied.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln durch die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben aber bis zur Wahl des jeweils neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit kann der Vorstand durch Beschluss aus der Mitte der Vereinsmitglieder ein Ersatzmitglied für die Restdauer der Wahlperiode des Vorstandes benennen.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über Anschaffungen und sonstige Zuwendungen; bei Einzelausgaben über 2.000,00 Euro ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. Die Rechnungslegung wird einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die der Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht vorlegt und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aussprechen kann. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. 

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Auflösung ist nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der vertretenen und anwesenden Stimmen möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den in § 2 genannten und vom Finanzamt bestätigten Zweck gemäß §52 Abs 2 Nr. 1-25 der Abgabenordnung. 

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Vereinssatzung wurde am 24. April 2023 in Augsburg von der Mitgliederversammlung beschlossen. Augsburg, den 24. April 2023

Anhang: Beitragsordnung für Mitgliederbeiträge