Mit großem Bedauern betrachten wir das Ausmaß des Kahlschlags am Neubach, der sich vom Hochablass-Wasserwerkes bis zur Mündung in den Hauptstadtbach erstreckt. Selbstverständlich schließen wir uns den Argumenten der Forstverwaltung hinsichtlich des Eschentriebsterbens mit seinen Auswirkungen auf Stand- und Bruchsicherheit an, weil für die Sicherheit auf den dafür gewidmeten Waldwegen keinerlei Kompromisse eingegangen werden können.
Allerdings erscheint uns bei der Verkehrssicherungspflicht auf dem Neubach diese Forderung des Sport- und Bäderamts zum Schutz der KanufahrerInnen als zweifelhaft und rechtlich nicht zulässig. Die Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht ergibt sich unserer Ansicht nach nur bei zulässiger Nutzung, also auf einer rechtlichen Grundlage. Während die Rad- und Spazierwege gewidmete Wege sind, fließen die Waldbäche, darunter auch der Neubach bis auf wenige Meter unterhalb des Wasserwerks in einem ausgewiesenen und kartografisch dokumentierten Naturschutzgebiet.
Bei näherer Betrachtung der Naturschutzgebietsverordnung (Verordnung über das Naturschutzgebiet ,,Stadtwald Augsburg“, vom 25. April 1994) ist eine Nutzung der Strecke und der Uferbereiche entlang des Neubachs nicht zu finden. Somit müsste für die regelmäßige Nutzung durch WassersportlerInnen zum Training über den Betreiber der Strecke eine Ausnahmegenehmigung eingeholt worden sein. Wir werden deshalb bei der Stadtverwaltung anfragen, ob eine solche Ausnahmegenehmigung existiert und wann sie erteilt worden ist.
Durch den Kahlschlag fällt nun ganz besonders die im Vorfeld der ersten großen Holzentnahme installierte Toranlage am Neubach auf. Bis dato waren die Seile vorwiegend in die Baumstämme eingeschraubt und mit Nägeln, Schrauben und Haken verankert. Ob dies von der Forstverwaltung bemängelt wurde, darüber können wir nur spekulieren. Fest steht jedoch: die Kanuvereine haben reagiert und eine professionelle Seilanlage für die Hängung der Tore im Naturschutzgebiet errichtet. Unseres Wissens sind Sportanlagen jedweder Art laut Naturschutzverordnung genehmigungspflichtig (vgl. §4 (1)). Auch hier fragen wir bei der Stadtverwaltung an, ob diese Anlage genehmigt wurde und welche Gründe für diese Ausnahmegenehmigung ausschlaggebend waren.
Es erübrigt sich, an dieser Stelle die Existenz des Naturschutzgebietes zu rechtfertigen. Was sich allerdings nicht erübrigt, ist die Frage, ob der derzeitige Schutzzustand am Neubach den hier besonders geschützten Arten wie dem Eisvogel, der Wasseramsel oder dem Biber genau in diesem Gebiet auch den nötigen Lebensraum sichert, und zwar genau so, wie es in der Schutzgebietsverordnung vorgesehen ist.
Diesen Fragen werden wir nachgehen und erhoffen uns zeitnahe Antworten.
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Zuletzt aktualisiert: 1. April 2022 von baumallianz
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fällungen am Neubach
Quelle: Pressemitteilung der Baum-Allianz Augsburg, 11.03.2022
Mit großem Bedauern betrachten wir das Ausmaß des Kahlschlags am Neubach, der sich vom Hochablass-Wasserwerkes bis zur Mündung in den Hauptstadtbach erstreckt. Selbstverständlich schließen wir uns den Argumenten der Forstverwaltung hinsichtlich des Eschentriebsterbens mit seinen Auswirkungen auf Stand- und Bruchsicherheit an, weil für die Sicherheit auf den dafür gewidmeten Waldwegen keinerlei Kompromisse eingegangen werden können.
Allerdings erscheint uns bei der Verkehrssicherungspflicht auf dem Neubach diese Forderung des Sport- und Bäderamts zum Schutz der KanufahrerInnen als zweifelhaft und rechtlich nicht zulässig. Die Erfüllung dieser Verkehrssicherungspflicht ergibt sich unserer Ansicht nach nur bei zulässiger Nutzung, also auf einer rechtlichen Grundlage. Während die Rad- und Spazierwege gewidmete Wege sind, fließen die Waldbäche, darunter auch der Neubach bis auf wenige Meter unterhalb des Wasserwerks in einem ausgewiesenen und kartografisch dokumentierten Naturschutzgebiet.
Bei näherer Betrachtung der Naturschutzgebietsverordnung (Verordnung über das Naturschutzgebiet ,,Stadtwald Augsburg“, vom 25. April 1994) ist eine Nutzung der Strecke und der Uferbereiche entlang des Neubachs nicht zu finden. Somit müsste für die regelmäßige Nutzung durch WassersportlerInnen zum Training über den Betreiber der Strecke eine Ausnahmegenehmigung eingeholt worden sein. Wir werden deshalb bei der Stadtverwaltung anfragen, ob eine solche Ausnahmegenehmigung existiert und wann sie erteilt worden ist.
Durch den Kahlschlag fällt nun ganz besonders die im Vorfeld der ersten großen Holzentnahme installierte Toranlage am Neubach auf. Bis dato waren die Seile vorwiegend in die Baumstämme eingeschraubt und mit Nägeln, Schrauben und Haken verankert. Ob dies von der Forstverwaltung bemängelt wurde, darüber können wir nur spekulieren. Fest steht jedoch: die Kanuvereine haben reagiert und eine professionelle Seilanlage für die Hängung der Tore im Naturschutzgebiet errichtet. Unseres Wissens sind Sportanlagen jedweder Art laut Naturschutzverordnung genehmigungspflichtig (vgl. §4 (1)). Auch hier fragen wir bei der Stadtverwaltung an, ob diese Anlage genehmigt wurde und welche Gründe für diese Ausnahmegenehmigung ausschlaggebend waren.
Es erübrigt sich, an dieser Stelle die Existenz des Naturschutzgebietes zu rechtfertigen. Was sich allerdings nicht erübrigt, ist die Frage, ob der derzeitige Schutzzustand am Neubach den hier besonders geschützten Arten wie dem Eisvogel, der Wasseramsel oder dem Biber genau in diesem Gebiet auch den nötigen Lebensraum sichert, und zwar genau so, wie es in der Schutzgebietsverordnung vorgesehen ist.
Diesen Fragen werden wir nachgehen und erhoffen uns zeitnahe Antworten.
Der Vorstand
Hier finden Sie unsere Pressemitteilung im PDF-Format
Kategorie: Baumfrevel, Neubach – Kanustrecke, Pressemitteilung Tags: Naturschutzgebietsverordnung, Neubach, Verkehrssicherungspflicht
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